Liebe/r Gartenfreundin und Gartenfreund,
im Rahmen der Aufarbeitung wesentlicher Themen in unserem Verein wurde festgestellt, dass bislang die Auswirkungen der neuen umfangreichen Regelungen des Mess- und Eichgesetzes (seit dem 01.01.2015 in Kraft getreten), im Folgenden auch MessEG genannt, auf unserem Verein nicht geprüft wurden.
Wir haben diese Prüfung noch vor Saisonbeginn 2021 im Januar/Februar durchgeführt und sind zu folgendem Ergebnis gekommen:
Das Gesetz hat Auswirkungen auf die Tätigkeiten aller Vereine, soweit diese Strom- bzw. Wasserversorgungsanlagen betreiben und über Energie- bzw. Wasserzähler abrechnen.
Der Gesetzgeber unterscheidet im Eichgesetz nicht zwischen „Hauptzähler“ und „Unterzähler“. Es ist unwesentlich, ob der Lieferant des Wassers ein öffentliches Versorgungsunternehmen ist oder ob der Verein intern weiterverteilt.
Was bedeutet das:
• Das MessEG gibt vor, dass nach § 33 Messwerte von Messgeräten, deren Eichfrist abgelaufen ist, nicht mehr verwendet werden dürfen und
• nach § 37 Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden dürfen
Zustand unserer Wasserzähler
Eine grobe Überprüfung hat ergeben, dass viele Zähler mittlerweile über 15 Jahre alt sind und nicht geeicht sind. (Anmerkung: das Eichgesetz sieht den Austausch/ Eichung alle 6 Jahre vor).
Daher wurde entschieden, noch in diesem Jahr neue Wasserzähler zu beschaffen.
Begründung:
• Bei Nichteinhaltung des Gesetzes drohen empfindliche Strafen für den Verein! Die Missachtung wird als Ordnungswidrigkeit eingestuft und wird mit hohen Bußgeldern belegt.
• Bei der letzten Wasserabrechnung haben sich bereits mehrere Mitglieder beschwert und ihre Abrechnungsdaten angezweifelt.
Wir haben aber dafür zu sorgen, dass Abrechnungen in unserem Verein verursachungsgemäß, also verbrauchskonform korrekt abgerechnet werden und wir sind verpflichtet, mögliche Schäden vom Verein abzuwenden.
Der Vorstand ist sich bewusst, dass diese Maßnahme nicht im Haushaltsplan 2020/2021 geplant wurde und eine Zustimmung der Mitglieder nicht vorliegt (bedingt durch die Corona-Einschränkungen ist eine Versammlung nicht möglich).
In der nächsten Mitgliederversammlung soll daher rückwirkend beschlossen werden, ob die Pächter die Kosten übernehmen oder die Zähler in das Vereinsvermögen aufgenommen werden.
Der Vorstand