Laut Bundeskleingartengesetz ist das Aufstellen eines Swimmingpools z.Zt. nicht verboten, aber es gibt Einschränkungen.
Gemäß dem Beschluss des Vorstandes vom 19.05.2021 empfehlen wir nur Swimmingpools bis maximal 500 l Inhalt.
Es dürfen k e i n e chemischen Zusätze erfolgen! (auch keine mit einer Abbaufrist von ca. 10 Tagen)
Das Wasser darf nur zum Gießen im eigenen Garten verbraucht werden und nicht in Abwasserkanäle oder nahe liegende Gräben gelangen.
Um Bakterien zu vermeiden, ist darauf zu achten, es täglich zu erneuern.
Einschränkungen zur Frischwasserentnahme bei Wasserknappheit sind dabei unbedingt zu beachten!
Der Aufbau eines Trampolins wird nur unter der Voraussetzung gestattet, dass es sturmsicher verankert wird und die Risiken bei Sturmschäden und Verletzungen von den jeweiligen Pächtern s e l b s t zu tragen sind!
Wir weisen darauf hin, dass bei einer Mitgliederversammlung zu beiden Punkten ein Beschluss über Verbot oder Erlaubnis zu fassen ist.
D E R V O R S T A N D